Informationsvorlage - B/GV Ru/2026/007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Erläuterung:

Entsprechend § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln.

Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke angegeben sind und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist nach Bekanntmachung in der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Anlagen

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