Beschlussvorlage - B/Stv Gü/2026/005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ausschluss von der Mitwirkung nach § 24 KV: (Name, Vorname)

 

Die Stadtvertretung Gützkow beschließt gemäß §§ 45 ff. der Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026.

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

6.311.000

EUR

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

7.702.700

EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-1.391.700

EUR

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

5.870.300

EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen 1 von

6.888.000

EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-1.017.700

EUR

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

3.953.600

EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

4.627.000

EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-673.400

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen  wird festgesetzt auf

0

EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

0

EUR

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

4.008.700,00

EUR

 

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden ab dem Haushaltsjahr 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 03.042025 durch die Stadtvertretung wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 

340

v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440

v. H.

 

2.   Gewerbesteuer auf

395

v. H.

 

§ 6 Amtsumlage

nicht belegt

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 8 Weitere Vorschriften

 

1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt

  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich    3.279.085,00 EUR.          

 

2.  Zum Finanzhaushalt

 Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

 Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  -1.070.922,94 EUR.        

 

3.  Zum Eigenkapital

 Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

 beträgt voraussichtlich  13.068.630,07 EUR.      

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

nein

 

x

ja

Ausgabe im Haushalt veranschlagt

 

ja

Ausgabe / Einnahme im Haushalt nicht veranschlagt

 

 

Finanzierungsvorschlag des Fachbereichs:

 

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Anlagen

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