Beschlussvorlage - B/GV Ka/2026/004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Karlsburg beschließt gemäß §§ 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026.

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

2.806.300

EUR

 

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

3.890.200

EUR

 

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-1.083.900

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

2.693.000

EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

3.608.600

EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-915.600

EUR

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

617.500

EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

1.124.000

EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-506.500

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen  wird festgesetzt auf

0

EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

0

EUR

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

2.934.900

EUR

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

400

v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

439

v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf

400

v. H.

 

§ 6 Amtsumlage

 

nicht belegt

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,3820 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 8 Weitere Vorschriften

 

1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:

 

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:

 

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.


[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Reduzieren

Sachverhalt

Erläuterung:

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 Finanzielle Auswirkung des Beschlusses:

 X

nein

 

 

ja

Ausgabe / Einnahme im Haushaltsplan veranschlagt

 

ja

Ausgabe / Einnahme im Haushaltsplan nicht veranschlagt

 

 

Finanzierungsvorschlag des Fachbereiches:       

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...