Beschlussvorlage - B/GV S/2026/001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ausschluss von der Mitwirkung nach § 24 KV: (Name, Vorname)

 

Die Gemeindevertretung Schmatzin beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit den dazugehörenden Anlagen.

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

457.400

EUR

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

815600

EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-358.200

EUR

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

415.800

EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

756.600

EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-340.800

EUR

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

3.718.100

EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

4.343.700

EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-625.600

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen  wird festgesetzt auf

457.700

EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

0

EUR

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

4.370.800

EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden ab dem Haushaltsjahr 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung vom 28.04.2025 durch die Gemeindevertretung wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 

400

v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

439

v. H.

 

2.   Gewerbesteuer auf

410

v. H.

 

§ 6 Amtsumlage

nicht belegt

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 9 Weitere Vorschriften

 

1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt

  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich   -996.031,00EUR.   

 

2.  Zum Finanzhaushalt

 Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

 Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  -498.018,07 EUR.  

 

3.  Zum Eigenkapital

 Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

 beträgt voraussichtlich  588.106,26 EUR.    

 

 

 


[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

nein

 

x

ja

Ausgabe im Haushalt veranschlagt

 

ja

Ausgabe / Einnahme im Haushalt nicht veranschlagt

 

 

Finanzierungsvorschlag des Fachbereichs:

 

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Anlagen

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