Informationsvorlage - B/GV Ka/2025/055

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeindevertreter auf die gewissenhafte Erfüllung

ihrer Pflichten.

 

Folgende Pflichten sind für die Mitglieder der Gemeindevertretung kommunalrechtlich verankert:

  • Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind (§ 23 Absatz 3 Satz 3 KV M-V)
  • Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen               Angelegenheiten (§ 23 Absatz 6 KV M-V)

 Dies gilt nicht für die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Gemeindevertreter dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur  Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.

  • Pflicht zur Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 24 KV M-V):

 Die Gemeindevertreter dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder  sonst tätig werden, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen (siehe Anlage) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

  • Verpflichtung keine Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen, es sei denn, dass sie als gesetzlicher Vertreter handeln
  • Pflicht zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung  71 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 KV M-V), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Absatz 4 KV M-V) und zur Abführung von Vergütungen, Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen (§ 71 Absatz 5 KV M-V)
  • Die Pflicht  25 Absatz 3 KV M-V), dem Bürgermeister den Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen:

 

 § 25  (1) „Mitglied der Gemeindevertretung können nicht solche Personen sein, die tätig sind als

1. Bedienstete im Dienst der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit diese  Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird,

2. Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,

3. leitender Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört

4. Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79, der entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen,

5. leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. (…)

Satz 1 gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter.“

 

§ 25 (2) „Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 sind Vorstandmitglieder sowie Personen,  die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbarer Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.“

 

Pflichtverstöße können mit einem Ordnungsgeld, als Ordnungswidrigkeit oder auch als Straftat geahndet werden.

 

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Anlagen

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