Beschlussvorlage - B/GV KB/2025/043
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2 "Wohnen in Klein Bünzow"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Klein Bünzow
- Federführend:
- Fachbereich Bau- und Grundstücksmanagement
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Klein Bünzow
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Entscheidung
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03.11.2025
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Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 entschieden, dass § 13b BauGB mit EU-Recht, genauer gesagt mit der SUP-Richtlinie über die strategische Umweltprüfung, unvereinbar ist und daher nicht mehr angewendet werden darf. Das Urteil erklärt die Vorschrift für unwirksam, da sie eine pauschale Umgehung der Umweltprüfung bei Wohnbauvorhaben im Außenbereich ermöglicht, was nach EU-Recht nur bei Ausschluss erheblicher Umweltauswirkungen zulässig ist. Dies bedeutet, dass alle nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungspläne rechtswidrig sind und weiterhin nach dem Regelverfahren mit Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden müssen.
Begründung des Urteils
- Unvereinbarkeit mit EU-Recht: Das BVerwG entschied, dass § 13b BauGB gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) verstößt.
- Umweltprüfung zwingend: Die Richtlinie verlangt eine strategische Umweltprüfung (SUP), wenn erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.
- Pauschalierung nicht zulässig: Die Voraussetzungen des § 13b BauGB (Beschränkung auf Wohnnutzung, Fläche bis 10.000 m² und Anschluss an den Innenbereich) reichen laut Gericht nicht aus, um erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Einzelfall pauschal auszuschließen.
- Konsequenz: Wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden. Die Gemeinden müssen stattdessen das Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht durchführen.
