26.01.2026 - 7.1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wrangelsburg beschließt gemäß §§ 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit folgenden Änderungen:

 

1.2.6.00/52339000  Unterhaltung Löschwasserentnahmestellen  von  1.000 €    auf 40.000 €

 

6.1.1.00/54422000  Amtsumlage     von  79.300 € auf  87.200 €

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

366.700

EUR

 

 

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

855.400

EUR

 

 

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-488.700

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

342.100

EUR

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

782.800

EUR

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-440.700

EUR

 

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

70.700

EUR

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

103.500

EUR

 

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-32.800

EUR

 

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen  wird festgesetzt auf

0

EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

0

EUR

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

1.008.200

EUR

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

312

v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

381

v.H.

 

2.   Gewerbesteuer auf

400

v.H.

 

§ 6 Amtsumlage

nicht belegt

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,50 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Weitere Vorschriften

 

1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.


[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://zuessow.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=49378&selfaction=print