22.01.2026 - 7.2 Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschluss:

Die Gemeinde Züssow beschließt gemäß § 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit folgenden Änderungen:

 

6.1.1.00/40131000 Gewerbesteuer  von 150.000 € auf 470.000 €

6.1.1.00/54421000 Amtsumlage von 472.400 € auf 473.300 €

6.1.1.00/54310000 Gewerbesteuerumlage von 13.300 € auf 40.000 €

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

1.978.200

EUR

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

2.853.500

EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-875.300

EUR

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

1.837.500

EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

2.594.800

EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-757.300

EUR

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

533.500

EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

912.300

EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-378.800

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen  wird festgesetzt auf

0

EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

0

EUR

 

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

2.014.800

EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 

340

v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440

v. H.

 

2.   Gewerbesteuer auf

395

v. H.

 

§ 6 Amtsumlage

nicht belegt

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,7384 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 8 Weitere Vorschriften

 

1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:

  • Personal- und Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen für Abschreibungen

 

4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.

 


[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

2

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://zuessow.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=49271&selfaction=print