22.01.2026 - 7.2 Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Züssow
- Datum:
- Do., 22.01.2026
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Gemeindevertretersitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeinde Züssow beschließt gemäß § 45 ff. Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2026 mit folgenden Änderungen:
6.1.1.00/40131000 Gewerbesteuer von 150.000 € auf 470.000 €
6.1.1.00/54421000 Amtsumlage von 472.400 € auf 473.300 €
6.1.1.00/54310000 Gewerbesteuerumlage von 13.300 € auf 40.000 €
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
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1. im Ergebnishaushalt auf
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
1.978.200 |
EUR |
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einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
2.853.500 |
EUR |
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ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-875.300 |
EUR
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2. im Finanzhaushalt auf
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a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
1.837.500 |
EUR |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von |
2.594.800 |
EUR |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-757.300 |
EUR
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b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
533.500 |
EUR |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
912.300 |
EUR |
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einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-378.800 |
EUR
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf |
0 |
EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
0 |
EUR |
§ 4 Kassenkredite
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
2.014.800 |
EUR |
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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1. Grundsteuer |
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
340 |
v. H. |
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b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
440 |
v. H. |
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2. Gewerbesteuer auf |
395 |
v. H. |
§ 6 Amtsumlage
nicht belegt
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,7384 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Weitere Vorschriften
1. Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
2. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen:
- Personal- und Versorgungsaufwendungen
- Aufwendungen für Abschreibungen
3. Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt:
- Personal- und Versorgungsaufwendungen
- Aufwendungen für Abschreibungen
4. Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
5. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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36,5 kB
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109,4 kB
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778,1 kB
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84,3 kB
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56,8 kB
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201 kB
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153,6 kB
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127,2 kB
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76,5 kB
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91,1 kB
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27,6 kB
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63,7 kB
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72,3 kB
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29,7 kB
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394,2 kB
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